Privatgutachten für Schäden an und durch Kfz-Waschanlagen
Beim Waschen von Fahrzeugen können unter bestimmten Bedingungen Schäden auftreten – sowohl an den gewaschenen Fahrzeugen als auch an der Waschanlage selbst.
Die Feststellung der Schadenursachen am Fahrzeug und die Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen Schäden überhaupt durch die Waschanlage verursacht worden sein können, lassen sich durch ein Gutachten zweifelsfrei klären.
Vor Eingehung eines Prozesses ist es in der Regel notwendig und ratsam, die Erstellung eines Privatgutachtens zu beauftragen.
Dieses Gutachten erläutert den Sach- und Schadensstand und liefert dem Anwalt die Grundlage zur richtigen Darstellung der Situation und Problematik. Dies ist besonders wichtig, da nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass die Gerichte in diesen Fachbereichen die notwendige Sachkunde besitzen.
Mit Hilfe eines Privatgutachtens können oft bereits vor oder außerhalb des Prozesses sowohl die Schadenursache als auch der Schadenersatz ermittelt werden.
Wer zahlt das Privatgutachten?
Die Kosten und Folgen eines Rechtsstreits schrecken Verbraucher häufig ab. Besonders bei der Erstellung eines Privatgutachtens herrscht oft Unsicherheit, wer dieses bezahlen muss.
Eine Antwort auf diese Frage findet sich in §91 Abs. 1 ZPO.
Demnach muss die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites tragen.
Die Bedingung dabei – die entstandenen Kosten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein.
Aus der aktuellen Rechtsprechung und Literatur kann abgeleitet werden, dass Privatgutachten dann erstattungsfähig sind, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte. Das Gutachten muss demnach also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein.